Die Stellen der Rechtspflege und das Justizsystem sind in jedem modernen Staat zwingend notwendig und stellen bereits in der klassischen Staatslehre eine Grundvorraussetzung für eine funktionierende Republik dar. Demnach sollen se unabhängig sein und vor allem von der Exekutive und der Legislative klar getrennt werden. Üblich sind auch diverse Verschränkungen von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten sowie Kontrollbefugnissen (auf Englisch Checks and Balances), um die drei Säulen der staatlichen Gewalt in der richtigen Balance zueinander zu halten.
In gelenkten Demokratien kommen dem Justizbereich allerdings eine Vielzahl anderer Funktionen zu, die sich unter dem Begriff Repressionsapparat plakativ zusammenfassen lassen. Dies bekommen vor allem Einzelpersonen zu spüren, gegen die mit den Mitteln des Strafrechts vorgegangen wird. Insbesondere in den Ländern des ehemaligen Ostblocks ist es ebenso üblich, mit den Mitteln des Steuerrechts oder seltener des Handels- und Gesellschaftsrechts gegen Personen vorzugehen, die politische Ambitionen hegen oder oppositionell tätig sind.
Mit der Richterrobe gegen politische Kräfte
Weitere gerichtliche Mittel gegen eine politische Opposition sind zumeist das Verbot von politischen Organisationen, Vorgehen gegen mildtätige oder politische tätige Körperschaften der Zivilgesellschaft und die medienrechtlich Beanstandung von oppositioneller Berichterstattung in den Massenmedien.
Dabei hat die Staatsführung natürlich kein Interesse an einer unabhängigen Judikative und einer freien Ausübung des Richteramtes. Diese Begriffe werden zwar häufiger gebraucht – meist aber als Antworten auf die Aufforderung, bestimmte von einem Gericht getroffene offensichtlich politisch motivierte Entscheidungen zurücknehmen zu lassen. Vor allem in Systemen, in denen die Richterschaft von Regierung oder gar dem Staatsoberhaupt eingesetzt und abberufen werden kann, sind diese persönlichen Verbindungen und Schuldverhältnisse ganz besonders augenfällig. Doch auch, wenn eine parlamentarische Wahl oder ein parlamentarisches Misstrauen gegen die richterliche Amtsführung möglich ist, wird es mit der Unabhängigkeit der eingesetzten Richter nicht mehr weit her sein. In solchen Fällen spielen auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei oder Fraktion eine weitere Rolle bei einer Ernennung und Abberufung aus den Gerichten.